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   BVerwG, 10.04.1991 - 2 ER 601.91   

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https://dejure.org/1991,14138
BVerwG, 10.04.1991 - 2 ER 601.91 (https://dejure.org/1991,14138)
BVerwG, Entscheidung vom 10.04.1991 - 2 ER 601.91 (https://dejure.org/1991,14138)
BVerwG, Entscheidung vom 10. April 1991 - 2 ER 601.91 (https://dejure.org/1991,14138)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung einer Vorschrift zur Regelung einer zulassungsfreien Revisison - Antrag auf Erstattung von aufgewendeten Beträgen für eine freiwillige Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung während eines Teils der Referendarzeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 10.04.1991 - 2 ER 601.91
    Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen dahingehenden Inhalt der Fürsorgepflicht des Beklagten als früheren Dienstherrn verneint hat geben auch unter Berücksichtigung der dagegen gerichteten Ausführungen des Klägers keinen Anlaß zu klärungsbedürftigen Zweifeln, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]) verleihen könnten.
  • BVerwG, 03.03.1975 - VII B 118.74

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Erteilung einer neuen

    Auszug aus BVerwG, 10.04.1991 - 2 ER 601.91
    Das Berufungsgericht brauchte sich dabei nicht mit jeder Einzelheit des Vorbringens des Klägers auseinanderzusetzen (vgl. u.a. Beschluß vom 3. März 1975 - BVerwG 7 B 118.74 - ), ohne daß daraus der Schluß gezogen werden kann, das Berufungsgericht habe das Vorbringen nicht vollständig zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 10.04.1991 - 2 ER 601.91
    Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen dahingehenden Inhalt der Fürsorgepflicht des Beklagten als früheren Dienstherrn verneint hat geben auch unter Berücksichtigung der dagegen gerichteten Ausführungen des Klägers keinen Anlaß zu klärungsbedürftigen Zweifeln, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]) verleihen könnten.
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